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   RG, 07.01.1916 - Rep. III. 235/15   

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RG, 07.01.1916 - Rep. III. 235/15 (https://dejure.org/1916,59)
RG, Entscheidung vom 07.01.1916 - Rep. III. 235/15 (https://dejure.org/1916,59)
RG, Entscheidung vom 07. Januar 1916 - Rep. III. 235/15 (https://dejure.org/1916,59)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 1
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 04.12.1981 - I ZR 200/79

    Begriff des Angestellten; Abgrenzung zum freien Mitarbeiter

    Demgegenüber beschränkt sich die Tätigkeit eines Untermaklers in der Regel auf das zu vermittelnde Geschäft; ihn trifft im allgemeinen keine Verpflichtung zum Tätigwerden; er schuldet dem Makler nicht, sich ständig um dessen Geschäfte zu bemühen (vgl. RGZ 88, 1, 3; BGH v. 22.5.1963 - VIII ZR 254/61 = BB 1963, 835; 28.2.1968 - VIII ZR 6/66 = BB 1968, 729; 28.5.1969 - IV ZR 788/68, S. 11).
  • OLG Stuttgart, 15.11.2000 - 3 U 213/99

    Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs des Untermaklers

    bb) Es ist zwar richtig, dass der Untermaklervertrag nur als Hilfsvertrag zum Maklervertrag angesehen wird und der Hauptmakler die vom Untermakler beigebrachten Nachweise nicht zu verwenden braucht, sondern sich von seinen eigenen Interessen leiten lassen darf (vgl. schon RGZ 88, 1), so dass die Klägerin durchaus ein Interesse daran haben konnte, einen "normalen" Maklervertrag zu schließen.
  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 788/68

    Beurteilung des Innenverhältnisses eines Vertragsverhältnisses als Maklervertrag

    Die Rechtsprechung gestattet es nämlich in gewissen Grenzen dem Hauptmakler, nachträglich die Provisionsforderung mindernde Abreden mit dem Auftraggeber zu treffen, ohne daß der Untermakler hieraus Ansprüche gegen den Hauptmakler herleiten kann (RGZ 88, 1, 3; RG JW 1918, 301).
  • BGH, 25.03.1963 - II ZR 84/61

    Beteiliung an einer Verkaufsprovision - Anspruch auf eine Maklerprovision

    Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, daß der eine Makler gegen den anderen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit haben könnte, etwa wenn der Käufermakler, dessen Auftraggeber das Geschäft über ein bestommtes Objekt nicht abschließen will, vom Verkäufermakler beauftragt wird, andere Kaufinteressenten herbeizuschaffen; dann würde der (bisherige Käufer-) Makler Untermakler des Verkäufermaklers werden und er hätte bei Zustandekommen des Geschäftes gegen ihn einen Vergütungssnspruch (vgl. RGZ 88, 1; 148, 354).
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